Die Grundversorgung zu kündigen ist Ihr gutes Recht. Fristen sind kurz, der Ablauf unkompliziert – und in vielen Fällen übernimmt der neue Anbieter die Kündigung sogar für Sie.
Der Grundversorgungsvertrag hat keine Mindestlaufzeit. Nach §20 der Grundversorgungsverordnung (StromGVV) können Kunden mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Wer einen neuen Anbieter wählt, muss die Kündigung in der Regel nicht selbst aussprechen – der neue Anbieter übernimmt das.
Ein Sonderkündigungsrecht entsteht, wenn der Grundversorger die Preise erhöht. In diesem Fall können Kunden fristlos kündigen – jedoch nicht rückwirkend. Die Kündigung muss nach Bekanntgabe der Preiserhöhung ausgeübt werden, bevor die Erhöhung wirksam wird.
Die ordentliche Kündigung sollte schriftlich erfolgen – per E-Mail oder Brief an den Kundenservice des Grundversorgers. Wichtig ist die Angabe der Kundennummer und des gewünschten Enddatums. Bewahren Sie die Bestätigung sorgfältig auf.
Nach der Kündigung erhalten Sie eine Abschlussrechnung. Diese basiert auf dem letzten abgelesenen oder selbst mitgeteilten Zählerstand. Guthaben werden erstattet, Nachforderungen sind innerhalb der angegebenen Frist zu begleichen.