Wer in der Grundversorgung ist, steht in einem gesetzlich geregelten Vertragsverhältnis. Sowohl der Versorger als auch der Kunde haben dabei klar definierte Rechte und Pflichten.
Der Grundversorger ist nach §36 EnWG verpflichtet, alle Haushaltskunden in seinem Netzgebiet zu beliefern. Er darf keinen Kunden ablehnen und muss faire, nachvollziehbare Preise anwenden. Preiserhöhungen müssen mindestens sechs Wochen vorher schriftlich bekannt gegeben werden, damit Kunden Zeit haben, zu reagieren oder den Vertrag zu kündigen.
Kunden in der Grundversorgung haben das Recht auf vollständige Verbrauchsinformationen und transparente Abrechnung. Sie können den Anbieter jederzeit wechseln – ohne Angabe von Gründen und ohne Mindestlaufzeit. Bei einer Preiserhöhung besteht darüber hinaus ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht.
Auf Kundenseite besteht die Pflicht zur rechtzeitigen Zahlung der Abschläge sowie zur Mitteilung relevanter Änderungen wie eines Umzugs. Der Verbrauch wird in der Regel einmal jährlich abgelesen oder per Selbstablesung erfasst. Wer seinen Zählerstand nicht übermittelt, erhält eine Schätzung.
Im Grundversorgungsverhältnis gelten standardisierte Bedingungen, die gesetzlich festgelegt sind. Individuelle Sonderregelungen sind kaum möglich. Wer mehr Flexibilität oder günstigere Konditionen sucht, kann jederzeit auf einen Sondertarif wechseln – der Strom kommt weiterhin über dasselbe Netz.