Mieterinnen und Mieter können ihren Stromanbieter frei wählen. Das ist ein gesetzlich garantiertes Recht und gilt unabhängig vom Vermieter – bis auf eine Ausnahme.
Das Recht auf freie Anbieterwahl gilt für Haushaltskunden, also auch für Mieter. Der Vermieter hat keinen Einfluss auf den Stromanbieter des Mieters und kann den Wechsel nicht verbieten. Der Stromanbeiter ist direkt zwischen Mieter und Anbieter vereinbart.
Einzige Ausnahme: Mieterstrom-Modelle. Bei Mieterstrom produziert der Vermieter selbst Strom (z.B. über eine Photovoltaik-Anlage auf dem Dach) und liefert ihn direkt an die Mieter im Gebäude. In diesem Fall kann der Mieterstrom-Tarif im Mietvertrag oder als Anlage geregelt sein. Ob ein Mieterstrom-Modell besteht, steht im Mietvertrag oder wird vom Vermieter kommuniziert.
Im Normalfall – ohne Mieterstrom – ist der Wechsel für Mieter genauso einfach wie für Eigentümer: Tarif vergleichen, neuen Vertrag abschließen, der neue Anbieter meldet den Mieter beim alten ab. Der Stromzähler in der Wohnung ist dabei immer auf den Mieter angemeldet.
Wer unsicher ist, ob ein Mieterstrom-Modell besteht, kann beim Vermieter nachfragen oder im Mietvertrag nachlesen. Im Zweifel gilt: Ein direkter Vertrag mit einem Stromanbieter (also kein Mieterstrom) bedeutet vollständige Wechselfreiheit.